Aus­führ­li­che Erläu­te­rung für eine Aus­fall­rech­nung im Säum­nis­fall

Lie­be Pati­en­tin­nen und lie­be Pati­en­ten,

die Phy­sio­the­ra­pie Kirr­lach (im Fol­gen­den: PT‑K) stellt wie ande­re ver­gleich­ba­re Behand­lungs­ein­rich­tun­gen auch, sei­nen Pati­en­ten für den Fall, dass von die­sen Behand­lungs­ter­mi­ne nicht wahr­ge­nom­men, oder nicht recht­zei­tig (min­des­tens 24 Stun­den vor dem Behand­lungs­ter­min) abge­sagt wer­den, den kas­sen­üb­li­chen Satz in Rech­nung. Obwohl dies gän­gi­ge Pra­xis ist, ist die­se Vor­ge­hens­wei­se bereits mehr­fach bei Betrof­fe­nen auf Unver­ständ­nis und Ableh­nung gesto­ßen. Ich will des­halb an die­ser Stel­le den Grund und die Rechts­grund­la­ge für die­se Vor­ge­hens­wei­se näher erläu­tern.

1. Sobald ein Pati­ent hier im Hau­se einen Behand­lungs­ter­min ver­ein­bart, kommt ein Behand­lungs­ver­trag in Form eines Dienst­ver­tra­ges gemäß den §§ 611 ff BGB zwi­schen der PT‑K und dem betref­fen­den Pati­en­ten zu Stan­de. Der Pati­ent unter­brei­tet der PT‑K ein Ange­bot zum Ver­trags­schluss (Bit­te um Ter­min­ver­ein­ba­rung), das durch die Benen­nung eines kon­kre­ten Ter­mins von PT‑K schlüs­sig ange­nom­men wird. Hier­durch kommt ein Dienst­ver­trag gemäß § 611 BGB wirk­sam zu Stan­de; die Ein­hal­tung einer beson­de­ren Abschluss­form (zum Bei­spiel Schrift­form) ist nicht erfor­der­lich. Der Ver­trag kann auch fern­münd­lich geschlos­sen wer­den.

2. Auf­grund des wirk­sam geschlos­se­nen Ver­tra­ges ist die PT‑K ver­pflich­tet, die für die Behand­lung erfor­der­li­chen Räum­lich­kei­ten, Behand­lungs­ma­te­ria­li­en und The­ra­peu­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Des wei­te­ren muss aus­rei­chend Behand­lungs­zeit reser­viert wer­den. Im Gegen­zug erhält die PT‑K den ver­ein­bar­ten Ver­gü­tungs­an­spruch für die Behand­lung.

Der Pati­ent ist ver­trag­lich berech­tigt, die Behand­lung von PT‑K ein­zu­for­dern. Er ist ver­pflich­tet, den Ver­gü­tungs­an­spruch zu bezah­len (bei gesetz­lich Ver­si­cher­ten wird der Ver­gü­tungs­an­spruch durch den Ver­si­che­rer erstat­tet, sofern vom Pati­en­ten ein gül­ti­ges Rezept vor­ge­legt wur­de).

3. Nimmt der Pati­ent, gleich aus wel­chem Grun­de, den ver­ein­bar­ten Behand­lungs­ter­min nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annah­me­ver­zug des Gläu­bi­gers (hier: des Pati­en­ten). Was in die­sem Fall mit dem Ver­gü­tungs­an­spruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Die PT‑K wird, bezo­gen auf den ver­säum­ten Behand­lungs­ter­min, von sei­ner Pflicht zur Behand­lung befreit, behält aber sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch gemäß § 615 S.1 BGB.

Der Inhalt die­ses Para­gra­phen lau­tet:

„Kommt der Dienst­be­rech­tig­te mit der Annah­me der Diens­te in Ver­zug, so kann der Ver­pflich­te­te für die infol­ge des Ver­zugs nicht geleis­te­ten Diens­te die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen, ohne zur Nach­leis­tung ver­pflich­tet zu sein.“

Der Grund­ge­dan­ke des Geset­zes ist der, dass der Dienst­leis­ter im Rah­men sei­ner Erwerbs­tä­tig­keit auf den Ver­gü­tungs­an­spruch ange­wie­sen ist. Er stellt Zeit, Per­so­nal, Räum­lich­kei­ten und Behand­lungs­ma­te­ria­li­en zur Ver­fü­gung. Es sind also kos­ten­in­ten­si­ve Dis­po­si­tio­nen zu tref­fen. Er soll des­halb sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch nicht auf­grund von Vor­komm­nis­sen ver­lie­ren, die im Risi­ko­be­reich des Dienst­be­rech­tig­ten (hier: des Pati­en­ten) lie­gen.

Der Ver­gü­tungs­an­spruch bleibt daher unab­hän­gig davon bestehen, ob der Pati­ent schuld­los an der Wahr­neh­mung des Ter­mins gehin­dert war, oder ob ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten zu Grun­de lag.

4. Aus den obi­gen Aus­füh­run­gen ergibt sich, dass auch im Fal­le der Nicht­wahr­neh­mung oder Absa­ge eines ver­ein­bar­ten Behand­lungs­ter­mins der Ver­gü­tungs­an­spruch für die­sen Ter­min grund­sätz­lich bestehen bleibt. Aller­dings bin ich gemäß § 615 S.2 BGB ver­pflich­tet, das durch die Nicht­wahr­neh­mung des Behand­lungs­ter­mins frei­wer­den­den Behand­lungs­po­ten­zi­als ander­wei­tig zu nut­zen und den Ter­min mög­lichst mit ande­ren Pati­en­ten zu bele­gen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Ver­gü­tungs­an­spruch gegen den säu­mi­gen Pati­en­ten nicht rea­li­siert. Dar­über hin­aus sehe ich von der Gel­tend­ma­chung des Ver­gü­tungs­an­spruchs gene­rell dann ab, wenn der Behand­lungs­ter­min min­des­tens 24 Stun­den vor­her abge­sagt wird. Auf der ande­ren Sei­te muss der Ver­gü­tungs­an­spruch immer dann gel­tend gemacht wer­den, wenn der Pati­ent ohne jede Rück­spra­che ein­fach zum Behand­lungs­ter­min nicht erscheint. Die PT‑K hat in die­sem Fall grund­sätz­lich kei­ne Mög­lich­keit den Ter­min ander­wei­tig zu ver­ge­ben. Wird der Ter­min zwar abge­sagt, dies aber nicht 24 Stun­den vor­her, so bin ich bemüht den Ter­min an ande­re Pati­en­ten zu ver­ge­ben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in die­sem Fall der Ver­gü­tungs­an­spruch gel­tend gemacht wer­den.

5. Mit dem ver­brei­te­ten „unter­schrei­ben las­sen“ nicht erbrach­ter Leis­tun­gen, also ver­säum­ter Behand­lun­gen, begeht die jewei­li­ge Phy­sio­the­ra­pie-Pra­xis schwe­ren Abrech­nungs­be­trug und der Pati­ent Doku­men­ten­fäl­schung sowie Bei­hil­fe zum Betrug. Bei­des wird bei Bekannt­wer­den streng bestraft. Für die Phy­sio­the­ra­pie-Pra­xis folgt nor­ma­ler­wei­se eine Insol­venz mit Berufs­ver­bot.